Recyclingfähigkeit:
Unter dem Begriff der „Recyclingfähigkeit“ versteht man grundsätzlich die Eigenschaft eines Produktes, die es erlaubt, die verwendeten Materialien nach Ende der Lebensdauer wieder dem Stoffkreislauf zu zuführen und sie so dauerhaft im Umlauf zu behalten. Sprich aus alt mach neu!
Voraussetzung hierfür ist ein recyclingfähiges Design, welches den Sortieranlagen erlaubt, die Verpackung zu erkennen und entsprechend zu sortieren.
Der Einsatz von Rezyklaten ist, auch nach dem Verpackungsgesetz, ausdrücklich erwünscht. Hier gilt es lediglich zu unterscheiden, wo das Material herkommt. Ist es aus dem Gelben Sack, also sogenanntes Post Consumer Recyclat (PCR) oder stammt es aus anderen, reineren Quellen aus Post Industrial (PIR). Hieran machen sich technische Verarbeitungsanforderungen und Wiedereinsatzmengen fest.   
Dies sind nur einige Beispiele zum Thema „Recycling“. Für weitere Informationen bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen.


Verpackungsgesetz und PPWR:
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt unter anderem die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Gesetz löste 2019 die bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Es gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland.
Teil des Verpackungsgesetzes ist der „Mindeststandard“, der wertvolle Anhaltspunkte für das technische Design liefert, damit eine Verpackung im Sinne des Gesetzes gut recyclingfähig ist.
Weitere Richtlinien, Gesetze und VO, die, neben vielen anderen, in der EU und in DE gelten:

 

  • Richtlinie (EU) 2019/904 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
  • Plastic Strategy (bis zum 3.7.2021 in nationales Recht zu überführen)
  • Richtlinie 1999/31/EG über Deponierung
  • KennzeichnungsVO
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futttermittelgesetzbuch (LFGB)
  • PPWR: „Packaging and Packaging Waste Regulation“
 
 
PPWR Kurzübersicht
Wichtige Punkte
Zielsetzung
– Reduzierung von Verpackungsabfällen um mindestens 15 % bis 2040 (Basisjahr: 2018)
– Förderung der Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit in der EU
Geltungsbereich
– Verbindlich für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU herstellen oder in Verkehr bringen
– Gilt auch für importierte Produkte
Inkrafttreten
– Verordnung seit 11. Februar 2025 in Kraft
– Verbindliche Anwendung ab 12. August 2026 nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten
Verpackungsanforderungen
– Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen verwendet werden, die funktional notwendig sind
– Maximal 50 % Leerraum in Versandverpackungen erlaubt
– Gewicht und Volumen der Verpackung müssen auf ein Mindestmaß reduziert werden
Recyclingfähigkeit
– Bis 2030 müssen alle Verpackungen technisch recycelbar sein
– Verbot von nicht-recycelbaren Verpackungen ab 2030
Rezyklatanteile in Kunststoffen
– Einführung von Mindestrezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen ab 2030
– Steigerung der Quoten bis 2040 geplant
Mehrweg- und Refill-Systeme
– Förderung von Mehrwegverpackungen in bestimmten Branchen, z. B. Gastronomie
– Einführung verbindlicher Wiederverwendungsziele
Kennzeichnungspflichten
– Ab 2026 müssen Verpackungen mit QR-Codes versehen sein
– Bereitstellung von Informationen zu Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatgehalt
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
– Hersteller sind für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen verantwortlich
– Finanzielle Beteiligung an Sammel-, Sortier- und Recyclingprozessen erforderlich
Strafmaßnahmen bei Nichteinhaltung
– Bei Nicht-Einhaltung der Verordnung drohen Geldstrafen
 
Diese Tabelle bietet einen kompakten Überblick über die zentralen Aspekte der PPWR. Für Unternehmen ist es essenziell, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung zu planen.
 
 


    Nachwachsende Rohstoffe:
    Nachwachsende Rohstoffe sind organische Materialien, die aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion stammen und vom Menschen zielgerichtet für weiterführende Anwendungszwecke außerhalb des Nahrungs- und Futterbereiches verwendet werden.
    Green PE ((C2H4)n oder auch Bio-Polyethylen, wird aus nachwachsenden Rohstoffen wie Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Weizengetreide industriell hergestellt und kann, da es auch chemisch identisch mit seinem fossilen Pendant ist, dieses weitreichend ersetzen.
    PLA (Polylactid) (C3H4O2) ist ein nicht natürlich vorkommender Polyester, der über eine mehrstufige Synthese aus Zucker hergestellt wird. Zucker wird zu Milchsäure fermentiert und diese zu PLA polymerisiert. Das Material hat eine hohe Beständigkeit gegen Fett und kann mit den gängigen Techniken zu Folien, Flaschen, Behältern und vielem mehr verarbeitet werden. Abhängig von der genauen Rezeptur ist PLA kompostierbar und zählt zu den biobasierten Kunststoffen.
    Produkte aus Biokunststoff sollten – wie die petrochemischen Kunststoffe auch – im Sinne einer nachhaltigen Kaskadennutzung möglichst mehrfach stofflich genutzt (Recycling) und am Ende des Lebenszyklus thermisch verwertet werden, um einen möglichst großen Teil der Herstellungsenergie zurückzugewinnen und fossile Ressourcen bei der Energieerzeugung zu ersetzen. Dies ist beim biologischen Abbau nicht gegeben, da weder ein stofflicher noch ein energetischer Nutzen entsteht.
    Papier und Karton sollte bevorzugt aus FSC-zertifizierten Produkten zum Einsatz kommen. FSC ist ein internationales Zertifizierungssystem für nachhaltigere Waldwirtschaft. Dies dient dazu, dass Wälder langfristig erhalten bleiben.
    Dies sind nur Beispiele zum Thema „Nachwachsende Rohstoffe“. Für weitere Informationen bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen.

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